Der lange Weg ins Gericht – und der kurze Griff danach
TL;DR: Die Nominierung von Ralf Hornemann weniger ein Problem ist als ein Symptom struktureller Schwächen: Durch die Sperrminorität der AfD entsteht ein politischer Zwang zur Einigung, der institutionelle Standards unter Druck setzt. Parteien müssen zwischen Funktionsfähigkeit und Integrität des Verfassungsgerichts abwägen. Dabei verschiebt sich schleichend die Grenze dessen, was als akzeptabel gilt – und genau das gefährdet langfristig die Unabhängigkeit und Autorität demokratischer Institutionen.
Warum die Personalie Hornemann
weniger über einen Anwalt sagt als über den Zustand politischer Institutionen
Man kann sich an Thüringen gewöhnen.
Man sollte es aber nicht.
Ein Bundesland, in dem die größte
Fraktion das Verfassungsgericht regelmäßig beschimpft und zugleich „so oftanruft wie keine andere Partei“, hat das Verhältnis von Macht
und Kontrolle nicht neu erfunden, aber unerquicklich zugespitzt. Dass
ausgerechnet diese Partei nun den eigenen Hausanwalt für eben jenes Gericht
vorschlägt, wirkt auf den ersten Blick wie eine Pointe. Auf den zweiten wie ein
Programm.
Ralf Hornemann, so wird betont,
verfüge über „langjährige Berufserfahrung“ und stehe für „juristischeKompetenz“. Das ist nicht falsch. Es ist nur nicht die
Frage. Die Frage ist nicht, ob ein Anwalt Recht versteht, sondern ob er Distanz
zu dem hält, dessen Recht er bisher verteidigt hat – politisch wie persönlich.
Und genau hier beginnt die Unruhe.
Denn Hornemann ist nicht irgendein
Jurist. Er ist der Anwalt eines Mannes, der nicht nur politisch polarisiert,
sondern strafrechtlich verurteilt wurde, unter anderem wegen der Verwendung
einer NS-Parole („Alles für Deutschland“). Dass ein Verteidiger solche Mandate
übernimmt, gehört zum Rechtsstaat; dass derselbe Verteidiger für das höchste
Gericht eines Landes nominiert wird, ist kein Automatismus, sondern eine
Entscheidung mit politischer Aussage.
Diese Aussage lautet nicht: Wir
suchen die besten Juristen. Sie lautet: Wir verschieben die Grenze dessen, was
als institutionell unbedenklich gilt.
Die Mechanik der Sperrminorität –
Macht ohne Verantwortung
Die AfD bewegt sich dabei nicht im
luftleeren Raum. Sie nutzt präzise die Mechanik des Systems. Das Thüringer
Verfassungsgericht wird mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Die AfD hat mehr als
ein Drittel der Sitze. Sie kann also blockieren, aber nicht allein bestimmen.
Ein klassischer Fall negativer Macht: verhindern ja, gestalten nur im
Tauschgeschäft.
„Man muss sich also einigen“, heißt
es nüchtern in der FAZ. Das klingt nach parlamentarischer Normalität. In
Wahrheit ist es eine Zwangslage. Denn je mehr Richter in den kommenden Jahren
ausscheiden – und 2029 droht eine nahezu vollständige Neubesetzung –, desto
größer wird der Druck, überhaupt noch handlungsfähig zu bleiben.
Die Alternative zur Einigung ist
nicht ein besseres Gericht, sondern kein Gericht.
In dieser Situation wird jede
Personalie zur Verhandlungsmasse. Hornemann ist daher weniger ein isolierter
Vorschlag als ein Hebel. Wer ihn ablehnt, riskiert Blockade. Wer ihn
akzeptiert, verschiebt Maßstäbe.
Das ist die eigentliche Brisanz:
Nicht der Kandidat selbst, sondern die strukturelle Erpressbarkeit des Systems.
Unabhängigkeit als Fiktion – oder
als Voraussetzung
Man könnte einwenden, dass Nähe zur
Politik kein Ausschlusskriterium ist. Auch andere Richter hatten politische
Karrieren oder klare weltanschauliche Positionen. Das stimmt. Aber hier liegt
der Unterschied nicht im Grad der politischen Sozialisation, sondern in der Art
der Bindung.
Ein Anwalt vertritt Interessen. Ein
Verfassungsrichter soll sie prüfen. Wer gestern noch im Auftrag eines
Politikers argumentiert hat, muss morgen über dessen Positionen urteilen können
– und zwar glaubhaft unabhängig. Diese Glaubhaftigkeit ist keine moralische
Kategorie, sondern eine funktionale. Ohne sie verliert das Gericht Autorität,
auch dann, wenn es formal korrekt entscheidet.
Dass „andere Parteien und
juristische Verbände massive Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit“ äußern,
ist daher keine Empörung aus Prinzip, sondern ein Hinweis auf diese
Funktionsbedingung.
Und doch greift die Kritik oft zu
kurz. Sie personalisiert ein Problem, das institutionell ist. Denn selbst wenn
Hornemann ein Muster an Unabhängigkeit wäre – was sich weder beweisen noch
widerlegen lässt –, bliebe die Frage bestehen, warum ein System so gebaut ist,
dass solche Konflikte überhaupt plausibel erscheinen.
Die Antwort ist unerquicklich: weil
es auf Konsens angewiesen ist, den es politisch nicht mehr gibt.
Die AfD spielt dieses Spiel nicht
zufällig. Sie hat das Gericht wiederholt als „parteiisch“ kritisiert und
zugleich erfolgreich genutzt. Das ist kein Widerspruch, sondern Strategie. Wer
Institutionen delegitimiert und gleichzeitig instrumentalisiert, verfolgt kein
juristisches, sondern ein politisches Ziel: die Deutungshoheit über das, was
als legitime Entscheidung gilt.
Der Vorschlag Hornemann fügt sich in
dieses Muster. Er signalisiert zweierlei. Nach außen: Wir nehmen uns das Recht,
die Institution mitzugestalten, die wir kritisieren. Nach innen: Wir testen,
wie weit die anderen gehen, um das System funktionsfähig zu halten.
Die entscheidende Frage ist daher
nicht, ob Hornemann gewählt wird. Sondern was die anderen Fraktionen bereit
sind zu akzeptieren, um Wahlen überhaupt möglich zu machen.
Denn die AfD hat bereits gezeigt,
dass sie Erfolge erzielen kann. Mit Bernd Falk Wittig wurde 2025 ein von ihr
vorgeschlagener Kandidat mit Zweidrittelmehrheit gewählt – „offenbar mitStimmen der CDU und des BSW“. Das war kein Betriebsunfall, sondern ein
Präzedenzfall.
Er zeigt: Die Brandmauer ist keine
Wand, sondern ein Verhandlungstisch.
An dieser Stelle beginnt die
unangenehme Selbstprüfung der übrigen Parteien. Es ist einfach, den Vorschlag
der AfD als unzumutbar zurückzuweisen. Es ist schwieriger, eine tragfähige
Alternative zu entwickeln, wenn man gleichzeitig auf ihre Zustimmung angewiesen
ist.
Die strukturelle Logik zwingt zur
Kooperation, die politische Logik verbietet sie. Zwischen beiden entsteht ein
Raum, in dem Entscheidungen nicht mehr nach inhaltlicher Überzeugung, sondern
nach Schadensminimierung getroffen werden.
Man kann das Realpolitik nennen. Man
kann es auch als schleichende Erosion institutioneller Maßstäbe beschreiben.
Denn jede Einigung unter Druck
verändert die Normen dessen, was künftig als akzeptabel gilt. Heute ist es ein
Anwalt mit enger politischer Bindung. Morgen vielleicht ein Parteifunktionär.
Der Weg wird nicht in großen Schritten gegangen, sondern in kleinen,
plausiblen.
Gerade deshalb wirkt er so harmlos.
Dabei ist die rechtliche Lage selbst
schon kompliziert genug. Hornemann kann nicht jede vakante Stelle besetzen, da
bestimmte Positionen Berufsrichtern vorbehalten sind. Die Landtagsverwaltung
weist darauf hin, dass er auf eine andere, demnächst frei werdende Stelle
gewählt werden könnte. Auch das zeigt: Es geht weniger um eine konkrete Lücke
als um die strategische Platzierung.
Die Frage lautet nicht: Passt er auf
diese Stelle? Sondern: Finden wir irgendeine Stelle, auf die er passt?
Das ist ein Unterschied, der in
juristischen Kategorien klein wirkt, politisch aber erheblich ist.
Nun könnte man sich beruhigen und
sagen: Selbst wenn Hornemann gewählt wird, bleibt das Gericht ein
Kollegialorgan mit neun Mitgliedern. Ein einzelner Richter verändert nicht die
Rechtsprechung. Das stimmt formal. Es verkennt jedoch die symbolische Dimension.
Verfassungsgerichte leben nicht nur
von Mehrheiten, sondern von Vertrauen. Dieses Vertrauen speist sich aus der
Erwartung, dass ihre Mitglieder nicht als verlängerte Arme politischer Akteure
wahrgenommen werden. Wird diese Erwartung beschädigt, verliert das Gericht an
Autorität – auch dann, wenn seine Entscheidungen weiterhin juristisch solide
sind.
Die Wirkung ist subtil. Urteile
werden nicht mehr nur inhaltlich kritisiert, sondern institutionell infrage
gestellt. Genau das ist der Punkt, an dem politische Konflikte beginnen, die
Form des Rechts zu sprengen.
Die AfD hat ein Interesse an dieser
Entwicklung. Nicht zwingend, weil sie das Gericht kontrollieren will – das wäre
bei der aktuellen Kräfteverteilung kaum möglich –, sondern weil sie seine
Stellung relativieren kann. Ein Gericht, das als politisch kontaminiert gilt,
verliert die Kraft, politische Konflikte zu befrieden.
Und genau darin liegt die
eigentliche Verschiebung: weg vom Gericht als Schiedsinstanz, hin zum Gericht
als weiterer Schauplatz politischer Auseinandersetzung.
Wer das für übertrieben hält, sollte
einen Blick auf die Debatten werfen, in denen Gerichte längst als Teil „desSystems“ bezeichnet werden, das es zu überwinden gelte. Die Nominierung eines
eigenen Anwalts ist in diesem Kontext kein Betriebsunfall, sondern konsequent.
Bleibt die Frage, wie darauf zu
reagieren ist. Moralische Empörung reicht nicht. Institutionelle Starrheit auch
nicht. Wer jede Kooperation verweigert, riskiert die Handlungsfähigkeit des
Gerichts. Wer jede Kooperation eingeht, riskiert seine Integrität.
Es gibt keine saubere Lösung, nur
weniger schlechte.
Eine Möglichkeit wäre, die Regeln
selbst zu ändern – etwa die Anforderungen an Mehrheiten oder
Übergangsregelungen für Richter, wie sie im Bund existieren. Doch solche
Reformen benötigen wiederum Mehrheiten, die derzeit schwer zu organisieren
sind.
Eine andere Möglichkeit wäre, klare
inhaltliche Kriterien für Kandidaten zu definieren, die über Parteigrenzen
hinweg akzeptiert werden können. Doch auch hier stellt sich die Frage, wer
diese Kriterien festlegt und durchsetzt.
Am Ende bleibt ein politisches
Problem, das sich nicht juristisch auflösen lässt.
Vielleicht liegt die eigentliche
Lehre dieser Debatte darin, dass Institutionen nicht nur von ihren Regeln
abhängen, sondern von den politischen Kulturen, die sie tragen. Ein
Verfassungsgericht kann nur so unabhängig sein, wie es von den politischen Akteuren
respektiert wird, die es einsetzen.
Wenn dieser Respekt schwindet,
helfen auch die besten Verfahren nur begrenzt.
Die Personalie Hornemann ist daher
weniger ein Skandal als ein Symptom. Sie zeigt, wie eng die Spielräume geworden
sind, in denen demokratische Institutionen funktionieren müssen. Und sie zwingt
dazu, eine unangenehme Frage zu stellen:
Was passiert, wenn die Sicherungen
des Systems nicht mehr gegen seine Gegner wirken, sondern von ihnen mitbedient
werden – und die Verteidiger des Systems entscheiden müssen, ob sie die Regeln
beugen, um es zu retten?
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