Strohmann im Bühnenlicht – Wie man aus Art. 21 GG eine Gesinnungsfrage macht
TL;DR: Art. 21 GG prüft keine Gesinnung, sondern ob eine Partei die freiheitlich-demokratische Grundordnung beseitigen will – und es auch könnte (Potentialität, NPD II). Wer die Debatte wie Harald Martenstein zum Kulturkampf „rechts vs. links“ macht, ersetzt Rechtsdogmatik durch Dramaturgie.
Warum die
Debatte über ein AfD-Verbot juristisch ist – und nicht kulturell
Grundlage aller
Zitate ist das Video bzw. sein Transkript ab 2:16:24 bis 2:33:09 Prozess gegen Deutschland -
Eröffnung: Auftaktplädoyers & Eröffnungsreden
Im Theater wird
gern mit Licht gearbeitet. Spot an, Argument groß. Spot aus, Zweifel klein.
Harald
Martenstein durfte im Thalia Theater den Schlussakkord setzen. Sechzehn Minuten
Monolog, ein Plädoyer gegen das AfD-Verbot – und gegen jene, die darüber
nachdenken. Seine Grundfigur war einfach: Wer die AfD verbieten wolle, wolle „rechte Politik“
verbieten. Und wer rechte Politik verbieten wolle, schaffe die Demokratie ab.
Das klingt nach
Verteidigung der Freiheit. Es ist aber zunächst nur ein Kunstgriff.
Denn das
Grundgesetz kennt keine Kategorie „rechts“. Es kennt auch keine Kategorie
„links“. Es kennt
Art. 21 Abs. 2 GG. Dort steht nichts über Gesinnungen. Dort steht: Parteien
sind verfassungswidrig, wenn sie „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten
ihrer Anhänger darauf ausgehen“, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu
beeinträchtigen oder zu beseitigen.
Und seit dem
NPD-II-Urteil von 2017 steht noch etwas zwischen den Zeilen: Es braucht
Potentialität. Also eine reale Möglichkeit der Durchsetzung. Nicht bloß böse
Gedanken. Nicht bloß laute Parolen.
Vom
Normmaßstab zum Kulturkampf
Martenstein
jedoch verschiebt die Debatte. Er fragt: „Sind die Begriffe rechts und
rechtsradikal wirklich mehr oder weniger bedeutungsgleich?“ Und weiter: „Rechts und links sind seit
1789 die beiden Grundrichtungen aller demokratischen Staaten.“
Das ist
historisch korrekt und juristisch irrelevant.
Die Frage
lautet nicht, ob konservative Politik erlaubt ist. Die Frage lautet, ob eine
Partei aktiv und planvoll auf die Beseitigung der FDGO hinarbeitet – und ob sie
das auch könnte. Das Bundesverfassungsgericht prüft Programme, Strategien,
organisatorische Verflechtungen, Führungspersonal, Handlungsorientierung. Es
prüft keine Temperamente.
Der rhetorische
Trick funktioniert dennoch. Wer die Debatte auf „rechts gegen links“ umlenkt,
verwandelt eine Norm in eine Gesinnungsfrage. Aus einem Tatbestand wird ein
Kulturkampf.
Dann kommt der
Showmoment. Martenstein liest Zitate: „Was wir hier in diesem Land
brauchen, sind mutige Bürger, die die roten Ratten dorthin jagen…“ –
Empörung im Saal. Auflösung: Franz Josef Strauß.
Die Pointe
sitzt. Nur: Sie geht am Prüfungsmaßstab vorbei.
Provokante
Rhetorik allein reicht nicht für ein Parteiverbot. Das weiß auch das
Bundesverfassungsgericht. Aber ebenso gilt: Wenn Rhetorik Teil einer
konsistenten Strategie wird, wenn sie in organisatorische Praxis übersetzt
wird, wenn sie auf Exklusion und Entrechtung zielt, dann wird sie relevant.
Nicht als Zitat. Als System.
Das ist der
Unterschied zwischen Anekdote und Dogmatik.
Martenstein
bemüht die große Keule: Maos „Antirechtsbewegung“ 1957.
Fast zwei Millionen Verhaftete. „Der Kampf gegen Rechts hat
mit diesem Unsinn aufgeräumt“, sagt er.
Die Analogie
ist effektvoll. Sie ist auch unerquicklich.
Ein
Parteiverbotsverfahren in Karlsruhe ist kein Masseninternierungslager. Es ist
ein formalisiertes Verfahren mit hohen Beweishürden, mit öffentlicher
Verhandlung, mit strengen Anforderungen. Dass die wehrhafte Demokratie aus der
Erfahrung von Weimar geboren wurde, bedeutet nicht, dass sie maoistisch sei. Es
bedeutet, dass sie gelernt hat.
„Mit einem Verbot
mehrheitsfähiger Parteien entzieht man diesem Staat seine Legitimation“,
sagt Martenstein. Auch das klingt gewichtig.
Nur hat das
BVerfG im NPD-Urteil genau das Gegenteil gezeigt: Eine Partei kann
verfassungsfeindlich sein – und dennoch nicht verboten werden, wenn ihr die
Potentialität fehlt. Die NPD war nach Auffassung des Gerichts verfassungswidrig
ausgerichtet, aber politisch zu unbedeutend. Das Verbot scheiterte an der
fehlenden Durchsetzungschance.
Wer also
behauptet, das Instrument diene der politischen Konkurrenzbeseitigung, verkennt
die Hürde. Oder ignoriert sie.
Was Art. 21
GG tatsächlich verlangt
Martenstein
sagt: „Die AfD-Wähler
wollen keinen neuen Hitler, sondern so etwas wie einen neuen Helmut Schmidt.“
Mag sein. Doch
Art. 21 GG fragt nicht nach Wählerwünschen. Er fragt nach Parteizielen. Die
Motive der Anhänger sind politisch relevant, aber verfassungsrechtlich
sekundär. Sonst müsste jede demokratische Ordnung ihre Stabilität an
Umfragewerte knüpfen.
Und dann ist da
noch die inflationäre Nazikeule. Martenstein beruft sich auf „Godwin’s Law“ und
spottet über den „modernen
Sammelbegriff“ Nazi. Der Hinweis ist nicht falsch.
Aber auch hier:
Die juristische Prüfung kennt keine historischen Analogien als Selbstzweck. Sie
fragt konkret: Werden Grundrechte relativiert? Wird die Menschenwürde an
ethnische Zugehörigkeit gekoppelt? Wird das Mehrparteiensystem in Frage
gestellt?
Nicht der
Vergleich ist entscheidend, sondern der Befund.
Das Theater
hilft bei solchen Verschiebungen. Monolog statt Gegenrede. Applaus statt
Erwiderung. Ein Raum, der Kultur verleiht, wo eigentlich Rechtsdogmatik
verhandelt werden müsste.
Die Rede ist
klug gebaut. Sie arbeitet mit Vergleichen statt Urteilen. Sie vermeidet den
offenen Angriff und ersetzt ihn durch die Suggestion: Ihr wollt doch nur
Konkurrenz ausschalten.
Doch gerade die
Forschung zur wehrhaften Demokratie zeigt: Das Parteiverbot ist kein
Gesinnungsfilter. Es ist ein Schutzmechanismus. Eng geführt, riskant, selten
angewandt. Ein Skalpell, kein Besen.
Wenn man aus
Art. 21 GG eine Lagerfrage macht, betreibt man Dramaturgie. Wenn man ihn als
Norm liest, betreibt man Rechtsstaat.
Martenstein
endet mit der Trennlinie zwischen autoritären Regimen und solchen, „in denen alle die gleichen
Bürgerrechte besitzen“.
Das ist ein
guter Satz.
Nur entscheidet
darüber nicht die Selbstbeschreibung einer Partei. Sondern im Zweifel das
Bundesverfassungsgericht. Und dessen Maßstab ist nicht „rechts“ oder „links“,
sondern die freiheitlich-demokratische Grundordnung – konkret, nachweisbar,
potential.
Vielleicht wäre
es ehrlicher, die Debatte dort zu führen. Nicht im Scheinwerferkegel, sondern
im Gesetzestext.
Die Frage ist
nicht, ob rechte Politik erlaubt ist. Sie ist erlaubt. Die Frage ist, ob eine
Partei das Spielfeld abschaffen will, auf dem sie spielt.
Und wenn wir
darüber streiten, sollten wir zumindest wissen, worüber.
Sonst bleibt
vom Grundgesetz nur ein Requisit.