Strohmann im Bühnenlicht – Wie man aus Art. 21 GG eine Gesinnungsfrage macht

 TL;DR: Art. 21 GG prüft keine Gesinnung, sondern ob eine Partei die freiheitlich-demokratische Grundordnung beseitigen will – und es auch könnte (Potentialität, NPD II). Wer die Debatte wie Harald Martenstein zum Kulturkampf „rechts vs. links“ macht, ersetzt Rechtsdogmatik durch Dramaturgie.

Kolumne zur Martenstein Debatte & einem AfD-Verbot: Warum Art. 21 GG keine Gesinnung, sondern konkrete Verfassungsfeindlichkeit und Potentialität prüft.


Warum die Debatte über ein AfD-Verbot juristisch ist – und nicht kulturell

Grundlage aller Zitate ist das Video bzw. sein Transkript ab 2:16:24 bis 2:33:09 Prozess gegen Deutschland - Eröffnung: Auftaktplädoyers & Eröffnungsreden

Im Theater wird gern mit Licht gearbeitet. Spot an, Argument groß. Spot aus, Zweifel klein.

Harald Martenstein durfte im Thalia Theater den Schlussakkord setzen. Sechzehn Minuten Monolog, ein Plädoyer gegen das AfD-Verbot – und gegen jene, die darüber nachdenken. Seine Grundfigur war einfach: Wer die AfD verbieten wolle, wolle „rechte Politik“ verbieten. Und wer rechte Politik verbieten wolle, schaffe die Demokratie ab.

Das klingt nach Verteidigung der Freiheit. Es ist aber zunächst nur ein Kunstgriff.

Denn das Grundgesetz kennt keine Kategorie „rechts“. Es kennt auch keine Kategorie „links“. Es kennt Art. 21 Abs. 2 GG. Dort steht nichts über Gesinnungen. Dort steht: Parteien sind verfassungswidrig, wenn sie „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen“, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen.

Und seit dem NPD-II-Urteil von 2017 steht noch etwas zwischen den Zeilen: Es braucht Potentialität. Also eine reale Möglichkeit der Durchsetzung. Nicht bloß böse Gedanken. Nicht bloß laute Parolen.

Vom Normmaßstab zum Kulturkampf

Martenstein jedoch verschiebt die Debatte. Er fragt: „Sind die Begriffe rechts und rechtsradikal wirklich mehr oder weniger bedeutungsgleich?“ Und weiter: „Rechts und links sind seit 1789 die beiden Grundrichtungen aller demokratischen Staaten.

Das ist historisch korrekt und juristisch irrelevant.

Die Frage lautet nicht, ob konservative Politik erlaubt ist. Die Frage lautet, ob eine Partei aktiv und planvoll auf die Beseitigung der FDGO hinarbeitet – und ob sie das auch könnte. Das Bundesverfassungsgericht prüft Programme, Strategien, organisatorische Verflechtungen, Führungspersonal, Handlungsorientierung. Es prüft keine Temperamente.

Der rhetorische Trick funktioniert dennoch. Wer die Debatte auf „rechts gegen links“ umlenkt, verwandelt eine Norm in eine Gesinnungsfrage. Aus einem Tatbestand wird ein Kulturkampf.

Dann kommt der Showmoment. Martenstein liest Zitate: „Was wir hier in diesem Land brauchen, sind mutige Bürger, die die roten Ratten dorthin jagen…“ – Empörung im Saal. Auflösung: Franz Josef Strauß.

Die Pointe sitzt. Nur: Sie geht am Prüfungsmaßstab vorbei.

Provokante Rhetorik allein reicht nicht für ein Parteiverbot. Das weiß auch das Bundesverfassungsgericht. Aber ebenso gilt: Wenn Rhetorik Teil einer konsistenten Strategie wird, wenn sie in organisatorische Praxis übersetzt wird, wenn sie auf Exklusion und Entrechtung zielt, dann wird sie relevant. Nicht als Zitat. Als System.

Das ist der Unterschied zwischen Anekdote und Dogmatik.

Martenstein bemüht die große Keule: Maos „Antirechtsbewegung“ 1957. Fast zwei Millionen Verhaftete.Der Kampf gegen Rechts hat mit diesem Unsinn aufgeräumt“, sagt er.

Die Analogie ist effektvoll. Sie ist auch unerquicklich.

Ein Parteiverbotsverfahren in Karlsruhe ist kein Masseninternierungslager. Es ist ein formalisiertes Verfahren mit hohen Beweishürden, mit öffentlicher Verhandlung, mit strengen Anforderungen. Dass die wehrhafte Demokratie aus der Erfahrung von Weimar geboren wurde, bedeutet nicht, dass sie maoistisch sei. Es bedeutet, dass sie gelernt hat.

Mit einem Verbot mehrheitsfähiger Parteien entzieht man diesem Staat seine Legitimation“, sagt Martenstein. Auch das klingt gewichtig.

Nur hat das BVerfG im NPD-Urteil genau das Gegenteil gezeigt: Eine Partei kann verfassungsfeindlich sein – und dennoch nicht verboten werden, wenn ihr die Potentialität fehlt. Die NPD war nach Auffassung des Gerichts verfassungswidrig ausgerichtet, aber politisch zu unbedeutend. Das Verbot scheiterte an der fehlenden Durchsetzungschance.

Wer also behauptet, das Instrument diene der politischen Konkurrenzbeseitigung, verkennt die Hürde. Oder ignoriert sie.

Was Art. 21 GG tatsächlich verlangt

Martenstein sagt: „Die AfD-Wähler wollen keinen neuen Hitler, sondern so etwas wie einen neuen Helmut Schmidt.

Mag sein. Doch Art. 21 GG fragt nicht nach Wählerwünschen. Er fragt nach Parteizielen. Die Motive der Anhänger sind politisch relevant, aber verfassungsrechtlich sekundär. Sonst müsste jede demokratische Ordnung ihre Stabilität an Umfragewerte knüpfen.

Und dann ist da noch die inflationäre Nazikeule. Martenstein beruft sich auf „Godwin’s Law“ und spottet über den „modernen Sammelbegriff“ Nazi. Der Hinweis ist nicht falsch.

Aber auch hier: Die juristische Prüfung kennt keine historischen Analogien als Selbstzweck. Sie fragt konkret: Werden Grundrechte relativiert? Wird die Menschenwürde an ethnische Zugehörigkeit gekoppelt? Wird das Mehrparteiensystem in Frage gestellt?

Nicht der Vergleich ist entscheidend, sondern der Befund.

Das Theater hilft bei solchen Verschiebungen. Monolog statt Gegenrede. Applaus statt Erwiderung. Ein Raum, der Kultur verleiht, wo eigentlich Rechtsdogmatik verhandelt werden müsste.

Die Rede ist klug gebaut. Sie arbeitet mit Vergleichen statt Urteilen. Sie vermeidet den offenen Angriff und ersetzt ihn durch die Suggestion: Ihr wollt doch nur Konkurrenz ausschalten.

Doch gerade die Forschung zur wehrhaften Demokratie zeigt: Das Parteiverbot ist kein Gesinnungsfilter. Es ist ein Schutzmechanismus. Eng geführt, riskant, selten angewandt. Ein Skalpell, kein Besen.

Wenn man aus Art. 21 GG eine Lagerfrage macht, betreibt man Dramaturgie. Wenn man ihn als Norm liest, betreibt man Rechtsstaat.

Martenstein endet mit der Trennlinie zwischen autoritären Regimen und solchen, „in denen alle die gleichen Bürgerrechte besitzen“.

Das ist ein guter Satz.

Nur entscheidet darüber nicht die Selbstbeschreibung einer Partei. Sondern im Zweifel das Bundesverfassungsgericht. Und dessen Maßstab ist nicht „rechts“ oder „links“, sondern die freiheitlich-demokratische Grundordnung – konkret, nachweisbar, potential.

Vielleicht wäre es ehrlicher, die Debatte dort zu führen. Nicht im Scheinwerferkegel, sondern im Gesetzestext.

Die Frage ist nicht, ob rechte Politik erlaubt ist. Sie ist erlaubt. Die Frage ist, ob eine Partei das Spielfeld abschaffen will, auf dem sie spielt.

Und wenn wir darüber streiten, sollten wir zumindest wissen, worüber.

Sonst bleibt vom Grundgesetz nur ein Requisit.

 

Beliebte Posts aus diesem Blog

„Antifa bedeutet Palästina?“ – Wenn der Palästina-Nationalismus gegen Antifaschist *innen marschiert

Ein Twitch-Live-Talk als ideologischer Offenbarungseid

Auf die Straße für Gaza? Eine Antwort an die Linken-Vorsitzenden